Wer ist zuständig?

Zuständigkeiten, wenn kantonale Organe Personendaten bearbeiten

In erster Linie sind es die kantonalen öffentlichen Organe, die beim Bearbeiten von Personendaten die Vorgaben des IDG und ihrer Sachgesetze einzuhalten haben und damit «für den Datenschutz» zuständig sind.

Für die Beratung und die Kontrolle von kantonalen und kommunalen öffentlichen Organen und für die Beratung von Personen, über welche diese Behörden Personendaten bearbeiten, ist der kantonale Datenschutzbeauftragte zuständig.

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Zuständigkeit, wenn Privatpersonen oder Bundesorgane Personendaten bearbeiten

Bearbeitet eine Privatperson (z.B. ein Unternehmen oder Ihr Nachbar) oder ein Bundesorgan Personendaten, so ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte für die Beratung und Kontrolle zuständig.

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