Recht auf Beseitigung der Folgen, die durch ein widerrechtliches Bearbeiten Ihrer Personendaten entstanden sind

Wer kann das Recht auf Beseitigung der Folgen, die durch ein widerrechtliches Bearbeiten seiner Personendaten entstanden sind, geltend machen?

Das Recht auf Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Datenbearbeitens kann jede Person geltend machen, die von einer widerrechtlichen Bearbeitung ihrer Personendaten betroffen ist.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich das Recht auf Beseitigung der Folgen, die durch ein widerrechtliches Bearbeiten meiner Personendaten entstanden sind, geltend machen?

Voraussetzung ist,

  • dass ein öffentliches Organ Ihre Personendaten widerrechtlich (link) bearbeitet hat,
  • dass Sie ein schützenswertes Interesse an der Beseitigung haben und
  • dass Ihnen aus der widerrechtlichen Bearbeitung ein Nachteil erwachsen ist.

Gegenüber wem kann ich das Recht auf Beseitigung der Folgen, die durch ein widerrechtliches Bearbeiten meiner Personendaten entstanden sind, geltend machen?

Der Anspruch kann gegenüber allen öffentlichen Organen, die widerrechtlich Personendaten bearbeiten, geltend gemacht werden.

Was heisst «Beseitigung»?

Beseitigung bedeutet, dass die Folgen der Bearbeitung mittels geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen aufzuheben sind, so beispielsweise durch Mitteilung eines richtigstellenden Entscheids an die Empfängerin falscher Daten oder durch die Aufforderung an den Empfänger von widerrechtlich bekanntgegebenen Daten, diese zu vernichten.

Wie kann ich das Recht auf Beseitigung der Folgen, die durch ein widerrechtliches Bearbeiten meiner Personendaten entstanden sind, geltend machen?

Sie können das Recht auf Beseitigung der Folgen, die Ihnen durch ein widerrechtliches Bearbeiten Ihrer Personendaten entstanden sind, beim öffentlichen Organ, welches widerrechtlich Daten über Sie bearbeitet, geltend machen. Das Gesetz sieht keine Form für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vor, idealerweise machen Sie Ihre Rechte jedoch schriftlich geltend. Da Sie sich identifizieren müssen, müssen Sie eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes beilegen; Sie können aber nicht zur Identifikation notwendige Angaben wie die Körpergrösse oder den Heimatort abdecken.

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