Recht auf Sperrung der Bekanntgabe Ihrer Personendaten an Private

Wer kann das Sperrrecht geltend machen?

Berechtigt, die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren zu lassen, ist jede betroffene Person. Betroffenheit setzt dabei voraus, dass das öffentliche Organ tatsächlich Personendaten über die Person bearbeitet.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich das Sperrrecht geltend machen?

Das Recht auf Sperrung steht jeder betroffenen Person voraussetzungslos zu. Welches Interesse die betroffene Person mit ihrem Gesuch verfolgt, ist irrelevant, weshalb die Ausübung des Sperrrechts auch nicht begründet werden muss.

Gegenüber wem kann ich das Sperrrecht geltend machen?

Das Sperrecht kann gegenüber jedem öffentlichen Organ, das Personendaten an Privatpersonen bekanntgeben darf, geltend gemacht werden.

Wie kann ich das Sperrrecht geltend machen?

Das Gesuch ist schriftlich bei demjenigen öffentlichen Organ einzureichen, das verpflichtet werden soll, die bei ihm vorhandenen Personendaten für die Bekanntgabe an andere Private zu sperren.

Das Sperrecht kann durchbrochen werden, wenn

  • das öffentliche Organ zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist (§ 28 Abs. 3 lit. a IDG) oder
  • die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zwingend notwendig ist (§ 28 Abs. 3 lit. b IDG) oder
  • die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (§ 28 Abs. 3 lit. c IDG).

Ist ein Gesuch nach § 28 Abs. 3 lit. c nicht von vornherein abzuweisen, gibt das öffentliche Organ der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist. Den Entscheid eröffnet es in Form einer anfechtbaren Verfügung, wenn es die betroffene Person oder die Gesuch stellende Person verlangt.

Hier finden Sie das Formular um Ihre Adresse im Einwohnerregister sperren zu lassen.

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