Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsprinzip ist in der Kantonsverfassung verankert (§ 75 KV). Es verpflichtet die öffentlichen Organe, (pro-)aktiv über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zu informieren, und auf Gesuch hin den Zugang zu Informationen zu gewähren (reaktive Ausformung des Öffentlichkeitsprinzips).

Überblick

Was bedeutet das «pro-aktive» Öffentlichkeitsprinzip für mich? Und was heisst «reaktives» Öffentlichkeitsprinzip? Werden wir nun alle zu gläsernen Bürgerinnen und Bürgern?

 

Öffentlichkeitsprinzip und Open Government Data

Mit dem Konzept von Open Government Data (OGD) soll der Umgang mit Daten, die von staatlichen Stellen generiert werden, noch weiter vereinfacht werden. Was gilt es zu beachten?

Beispielfall 1: Geoviewer

Das Statistische Amt veröffentlicht gemeinsam mit dem Grundbuch- und Vermessungsamt kleinräumige statistische Daten im Internet-Stadtplan GeoViewer. Eine unzulässige Bekanntgabe von Personendaten?

Beispielfall 2: Warnung vor gefährlichem Paprika

Die Information der Bevölkerung vor gesundheitsgefährdenden Stoffen in Lebensmitteln ist im Lebensmittelgesetz des Bundes verankert. Wann und wie muss gewarnt werden?

Beispielfall 3: Einschränkung des Informationszugangs im Rekursverfahren

Ein öffentliches Organ schränkt den Zugang zu Informationen ein. Wie kann es im folgenden Rekursverfahren seine Verfügung begründen, ohne gerade offenzulegen, was es geheim halten will?