Überblick

Was ist das Öffentlichkeitsprinzip?

Das Öffentlichkeitsprinzip ist in der Kantonsverfassung verankert (§ 75 KV). Es verpflichtet die öffentlichen Organe, (pro-)aktiv über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zu informieren, und auf Gesuch hin den Zugang zu Informationen zu gewähren (reaktive Ausformung des Öffentlichkeitsprinzips). Das Öffentlichkeitsprinzip verfolgt drei Kernziele:

  • Förderung der freien Meinungsbildung,
  • Förderung der Wahrnehmung der demokratischen Rechte und
  • Erleichterung der Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns.

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Was heisst «pro-aktives Öffentlichkeitsprinzip»?

§ 20 IDG verpflichtet die öffentlichen Organe zum (pro-)aktiven Informieren. Die öffentlichen Organe sollen die Öffentlichkeit von sich aus, von Amtes wegen, über ihre Tätigkeiten und Angelegenheiten von allgemeinem Interesse informieren.

Als Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit lassen sich die folgenden Punkte aus § 4 IDG ableiten: Die öffentliche Verwaltung hat

  • rasch,
  • umfassend und
  • sachlich

zu informieren.

Als Mittel der Informationstätigkeit von Amtes wegen erscheinen die Medienarbeit, amtliche Publikationen, aber natürlich auch das Internet und andere Foren der Informationsvermittlung wie Informationsveranstaltungen etc.

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Was heisst «re-aktives Öffentlichkeitsprinzip»?

§ 25 IDG konkretisiert das «Jedermanns-Recht» auf Zugang zu Informationen, die bei einem öffentlichen Organ vorhanden sind; hier reagiert ein öffentliches Organ auf die Anfrage einer Person hin, die ein Zugangsgesuch stellt.

Mehr zu Ihrem Recht auf Zugang zu Informationen, die bei einem öffentlichen Organ vorhanden sind, erfahren Sie unter Ihre Rechte und auf der Seite der Staatskanzlei.

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Sind wir nun alle gläserne Bürgerinnen und Bürger, oder gibt es Einschränkungen?

Das Öffentlichkeitsprinzip will keine gläsernen Bürgerinnen und Bürger schaffen, sondern eine transparente Verwaltung. Deswegen gibt es verschiedene Möglichkeiten, warum und wie der Zugang zu Informationen eingeschränkt werden kann:

  • Personendaten sind immer zu anonymisieren (§ 30 IDG). Mehr zur Anonymisierung
  • Allenfalls können besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten, überwiegende öffentliche oder überwiegende private Interessen dem Zugang zu den fraglichen Informationen entgegenstehen. Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe dann im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben (§ 29 IDG).

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Wer ist für das Öffentlichkeitsprinzip zuständig?

Für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips sind primär die kantonalen Organe zuständig. Gesuche um Informationszugang können direkt an die jeweiligen Departemente bzw. deren Amtsstellen gerichtet werden.

Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite der Staatskanzlei. Sie können sich aber auch an den Datenschutzbeauftragten wenden.

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