Fotos von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Internet

Anhand eines Portraitfotos können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönlich identifiziert werden. Portraitfotos sind damit Personendaten i.S.v. § 3 Abs. 3 IDG. Sollen Portraitfotos z.B. im Internet veröffentlicht werden, so sind die Voraussetzungen des IDG zu erfüllen: Die Bekanntgabe von Personendaten ist nach § 21 IDG nur zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (sog. unmittelbare gesetzliche Grundlage) oder die Bekanntgabe im Internet zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (sog. mittelbare gesetzliche Grundlage).

Als mögliche gesetzliche Grundlage für die Publikation der Fotos von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Internet kommt § 20 Abs. 3 IDG in Frage: Danach stellt das öffentliche Organ Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkeiten und über Ansprechpersonen zur Verfügung.

Sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter «Ansprechpersonen» und fallen ihre Fotos unter «Informationen über Ansprechpersonen»? Ansprechpersonen sind primär diejenigen, die von Bürgerinnen und Bürgern ganz direkt angesprochen werden können sollen. Von den Ansprechpersonen dürfen diejenigen Angaben veröffentlicht werden, die erforderlich sind, damit sie angesprochen werden können, also Vorname und Name, Angaben zur Funktion und Zuständigkeit, die Geschäftsadresse sowie Angaben zur dienstlichen Erreichbarkeit wie geschäftliche Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse sowie allenfalls Angaben zur Anwesenheit bei Teilzeitbeschäftigten.

Weitere Angaben wie private Adresse, private Kontaktinformationen oder eben auch Fotos sind in aller Regel für die Zweckerreichung nicht erforderlich und dürfen deshalb (ohne oder gar gegen den Willen der betroffenen Personen) nicht einfach gestützt auf § 20 Abs. 3 IDG veröffentlicht werden. Eine Publikation kann höchstens durch eine ausdrückliche und freiwillig erteilte Einwilligung der betroffenen Personen gerechtfertigt werden. Allerdings darf im Arbeitsverhältnis die Einwilligung nicht vorschnell angenommen werden. Häufig fühlen sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nämlich in einer Zwangssituation. Gruppendruck oder explizit oder implizit geäusserte Erwartungen von Vorgesetzten können dazu führen, dass die Einwilligung nicht als freiwillig erteilt erscheint. Die Einwilligung ist im Übrigen jederzeit frei widerrufbar .

Anders sieht es bei Inhaberinnen und Inhabern politischer Ämtern (Mitglieder der Legislative und der Exekutive) aus: Hier ist die Wiedergabe von Porträtaufnahmen gerechtfertigt. Auch bei Leitungspersonen der Verwaltung mag ein gewisses öffentliches Interesse an der Veröffentlichung eines Fotos bestehen; trotzdem ist eine Publikation ohne die (mindestens konkludente) Einwilligung der betroffenen Leitungsperson nicht zulässig.

Ergebnis
Fotos von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen im Internet nicht allein gestützt auf die Pflicht der öffentlichen Organe, Informationen über ihren Aufbau, ihre Zuständigkeiten und über Ansprechpersonen zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs. 3 IDG), publiziert werden – ausser bei politischen Ämtern und allenfalls Leitungspersonen der Verwaltung wäre die Publikation (ohne oder gar gegen den Willen der betroffenen Personen) unverhältnismässig. Allenfalls ist eine Publikation gestützt auf eine ausdrücklich und freiwillig erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Allerdings darf im Arbeitsverhältnis die Einwilligung nicht vorschnell angenommen werden.
 

Anmerkung

Dieser Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2013 publiziert (dort Fall 2, S. 35). Tätigkeitsbericht 2013