Videoüberwachung durch Private auf öffentlichem Grund

Herr G. beschwert sich beim Datenschutzbeauftragten darüber, dass der Hauseigentümer H. an der Fassade seines Hauses eine Videokamera montiert hat, die alle Passantinnen und Passanten aufnimmt, die auf dem Trottoir vor dem Haus vorbeigehen.

Sofern auf den Aufnahmen die Personen erkennbar sind handelt es sich um ein Bearbeiten von Personendaten durch Privatpersonen, worauf das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar ist. Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt, dass die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung, die durch die Überwachung erfolgt, durch einen Rechtfertigungsgrund beseitigt wird.

Das wiederum wird bei der Überwachung öffentlichen Grundes nicht durch die Einwilligung aller betroffenen Personen geschehen können. Ein privates oder öffentliches Interesse wird in aller Regel nicht gegenüber dem Persönlichkeitsschutzinteresse aller Passantinnen und Passanten überwiegen, die sich ja auf öffentlichem Grund bewegen. Damit wird somit eine Überwachung, die den öffentlichen Raum miterfasst, nicht gerechtfertigt werden können.

Und ebenso wenig existiert im Kanton Basel-Stadt ein Gesetz, das Privaten Videoüberwachung auf öffentlichem Grund erlaubt. Der für das Datenbearbeiten durch Privatpersonen zuständige Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) schreibt denn auch in seinem Merkblatt «Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen», es sei «grundsätzlich nicht zulässig, dass Privatpersonen Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichem Grund betreiben».

Der EDÖB empfiehlt Privatpersonen, welche öffentlichen Grund aus Sicherheitsgründen überwachen möchten, sich mit dem hierfür zuständigen Gemeinwesen (Gemeinde, Polizei, allenfalls kantonale Stellen) in Verbindung zu setzen und mit diesem zu vereinbaren, die notwendigen Videoüberwachungsmassnahmen selbst durchzuführen. Im Kanton Basel-Stadt kann man nicht einfach mit der Polizei eine Videoüberwachung «vereinbaren». Es ist auch kaum denkbar, dass die Kantonspolizei eine private Videoüberwachung in eine ihr (d.h. der Polizei) erlaubte Videoüberwachung uminterpretiert, die sie an den privaten Betreiber «ausgelagert» hat; sie müsste dann im Übrigen die gesamte Verantwortung «übernehmen» (bzw. sie bliebe bei ihr als «Auftraggeberin»).

Es bliebe dem Kanton die Möglichkeit, eine rechtliche Regelung über private Videoüberwachung zu erlassen. Er könnte per Gesetz eine Bewilligungspflicht für privat betriebene Überwachung des öffentlichen Raums einführen. Auf welche Kompetenz er sich dazu stützen könnte, ist kritisch zu hinterfragen. Die Videoüberwachung ist ja nicht typischerweise eine «Nutzung des öffentlichen Raums», wie sie vom NöRG erfasst wird. Auch wenn der Kanton die Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Private bewilligungspflichtig erklären würde, bliebe das bewilligte Videoüberwachen ein Datenbearbeiten durch Private, worauf das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar und wofür der EDÖB zuständig bliebe. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Videoüberwachungsbewilligungen müsste wohl bei den für den Vollzug des NöRG zuständigen Stellen angesiedelt werden. Ob eine solche gesetzliche Regelung geschaffen werden soll, ist politisch zu beantworten. Der Regierungsrat sieht zurzeit keine Notwendigkeit dafür.

Ergebnis

Die Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Private dürfte in aller Regel unzulässig sein. Ob eine Bewilligungspflicht für solche Videoüberwachungsanlagen eingeführt werden soll, ist politisch zu beantworten. In jedem Fall blieben das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar und die Aufsicht beim EDÖB.

 

Anmerkung

Dieser Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2013 publiziert (dort Fall 3, S. 37). Tätigkeitsbericht 2013