Leistungstest der Nordwestschweizer Schulen und Öffentlichkeitsprinzip

Die Nordwestschweizer Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn haben vereinbart, in bestimmten Fächern gemeinsame Leistungstests zu Beginn der 3. Klasse (Check P3), zu Beginn der 6. Klasse (Check P6), Mitte der 2. Klasse der Sekundarstufe I (Check S2) und am Ende der 3. Klasse der Sekundarstufe I (Check S3) durchzuführen. Es stellt sich die Frage, ob verhindert werden kann, dass die Resultate dieser Tests für ein Schulhaus-Ranking verwendet werden.

Das baselstädtische Schulgesetz bestimmt dazu in § 57c Abs. 6: «Gegenüber der Öffentlichkeit dürfen die Ergebnisse nur in anonymisierter Form, ohne Nennung von Schulen, Klassen oder Schülerinnen und Schülern, als statistische Auswertung des Gesamtergebnisses bekannt gemacht werden.» Das tönt auf den ersten Blick klar. Trotzdem ist zu prüfen, ob nicht doch ein Schulranking möglich wird.

Zwei Einschränkungen sind datenschutzrechtlich motiviert:
— Klarerweise dürfen die Ergebnisse der Leistungstests nicht in der Form von Resultaten einzelner Schülerinnen und Schüler mit deren Namen veröffentlicht werden. Hier überwiegt das private Interesse gegenüber irgendwelchen Informationszugangsinteressen. In Bezug auf das allgemeine Informationszugangsrecht – in Form des reaktiven Öffentlichkeitsprinzips nach § 25 IDG – legt auch § 30 IDG unzweideutig fest, dass die Personendaten vor der Zugangsgewährung anonymisiert werden müssen.
— Ebenso müssen Personendaten über die Lehrpersonen anonymisiert werden. Als solche erscheinen die Resultate nach Klassen; sie sagen auch etwas über die entsprechenden Lehrpersonen aus: der Klassendurchschnitt in Mathematik über die Mathelehrerin, in Deutsch über den Deutschlehrer. Auch dafür schreibt § 29 IDG die Anonymisierung vor.

Ob der Durchschnitt einer ganzen Schule, also etwa aller 10. Klassen in Deutsch, noch ein Personendatum darstellt, kommt auf die Grösse der Schule und die Anzahl der entsprechenden Lehrpersonen an. Wenn in einer kleinen Schule alle drei 10. Klassen vom gleichen Deutschlehrer unterrichtet werden, dann sagt auch der Schuldurchschnitt etwas über diesen Deutschlehrer aus – damit stellt auch diese Informationen ein Personendatum dar. Wenn aber beispielsweise in einer grossen Schule die 10. Klassen von zehn verschiedenen Mathelehrerinnen und lehrern unterrichtet werden, dann sagt der Schuldurchschnitt nichts mehr über eine einzelne Lehrperson aus – der Durchschnitt stellt keine Personendaten mehr dar.


Falls in einem solchen Fall – also bei einer grossen Schule mit einer grossen Anzahl von betroffenen Lehrpersonen – jemand gestützt auf § 25 IDG (das allgemeine Informationszugangsrecht) Zugang zu den Schulresultaten verlangt, dann können keine Datenschutzgründe gegen die Zugangsgewährung ins Feld geführt werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass dann letztlich ein richterliches Urteil abwägen müsste zwischen dem verfassungsrechtlich verankerten Öffentlichkeitsprinzip (§ 75 Abs. 2 KV) und dem Geheimhaltungsinteresse auf Stufe Schule – also dem Anliegen, aus schulpolitischen Gründen kein Schulranking zuzulassen. Das Resultat dieser Abwägung kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden.

Ergebnis

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes dürfen die Resultate der Leistungstests nicht auf die einzelnen Schülerinnen und Schüler oder auf einzelne Klassen (und damit Lehrpersonen) bezogen zugänglich gemacht werden. Das Schulgesetz erlaubt die Publikation auch nur ohne Nennung der Schule. Ob in einer allfälligen richterlichen Abwägung das Interesse, Schulrankings zu verhindern, bei grossen Schulen mit einer grossen Anzahl betroffener Lehrpersonen gegenüber dem verfassungsrechtlich verankerten Öffentlichkeitsprinzip überwiegen würde, kann nicht garantiert werden.

Anmerkung

Dieser Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2013 publiziert (dort Fall 1, S. 34). Tätigkeitsbericht 2013