Umgang mit Patientendaten bei Praktika

Wer im Kanton Basel-Stadt für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit eine Bewilligung nach Medizinalpersonengesetz erlangen will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So wird im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens von den Kandidaten die Absolvierung von Praktika verlangt. Bei diesen Praktika wird ein Praktikumsprotokoll erstellt, das es der Bewilligungsbehörde (Gesundheitsdepartement) ermöglicht, die Praktikumstätigkeit zu überprüfen und – unter anderem – gestützt darauf zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung erfüllt sind oder nicht.

Der Vertreter eines privaten Instituts, welches Praktikanten ausbildet, hat sich an den kantonalen Datenschutzbeauftragten gewandt, weil er der Ansicht ist, dass mit der Angabe der Initialen der Patienten im Praktikumsprotokoll die Datenschutzbestimmungen nicht eingehalten werden:

Bei den Patientendaten, welche von den Praktikanten im Praktikumsprotokoll aufgezeichnet werden, handelt es sich um Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 3 IDG. Auch wenn bloss Initialen, Geschlecht und Geburtsdatum anzugeben sind, sind die Patienten – über den Beizug des Patientendossiers – bestimmbar. Dies muss auch so sein, wenn eine Kontrolle über die Absolvierung der erforderlichen Behandlungen möglich sein soll. Weil es um Angaben im Kontext mit einer medizinischen Behandlung geht, handelt es sich sogar um besondere Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 4 lit. a IDG. Die verlangte Bekanntgabe von Initialen, Geschlecht und Geburtsdatum der Patienten im Praktikumsprotokoll stellt ein Bekanntgeben und damit ein Bearbeiten von Personendaten dar (§ 3 Abs. 5 IDG).

Personendaten dürfen nach § 9 Abs. 1 IDG nur bearbeitet werden, wenn entweder eine gesetzliche Grundlage das Bearbeiten selber vorsieht oder das Bearbeiten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Nach § 9 Abs. 2 IDG dürfen besondere Personendaten nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten für eine klar umschriebene gesetzliche Aufgabe zwingend notwendig ist.

Der Bewilligungsbehörde obliegen im hier relevanten Zusammenhang zwei Aufgaben: generell die Aufsicht über die Ausübung der medizinischen Berufe im Kanton Basel-Stadt und im Besonderen die Erteilung der Bewilligung für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit im medizinischen Bereich. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht muss es der Bewilligungsbehörde möglich sein, bei der Institution, bei welcher die Praktikanten ihre Behandlungen durchführen, zu kontrollieren, ob die Behandlungen den Anforderungen entsprechen und tatsächlich durchgeführt worden sind, etwa durch einen Rückgriff auf die entsprechenden Patientendossiers. Die Erhebung der Initialen der Patienten können zwar diesen Rückgriff erleichtern, sind aber nicht erforderlich (und erst recht nicht zwingend erforderlich): Wenn nämlich die Institution gewährleisten kann, dass die Patientendossiers auch ohne Initialen gefunden werden können – etwa indem über das Behandlungsdatum und das Geburtsdatum der Zugriff auf das richtige Dossier möglich ist –, ist eine Kontrolle ohne die Initialen möglich. Die Verwendung der Initialen erhöht markant die Wahrscheinlichkeit, dass Personen erkannt werden, ohne dass dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Ergebnis

Da der kantonale Datenschutzbeauftragte gegenüber Privaten keine Empfehlung abgeben kann (in diesem Bereich ist der Eidgenössische Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig), empfahl er der Bewilligungsbehörde, auf die Erhebung der Initialen auf dem Praktikumsprotokoll zur Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zu verzichten. Im Gegenzug empfahl er, die Bewilligungsbehörde solle die Institutionen, bei welchen Praktika zur Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung durchgeführt werden können, ausdrücklich verpflichten, die Patientenadministration so zu führen, dass die für die Kontrolle relevanten Patientendossiers auch ohne Initialen gefunden werden können.

Anmerkung

Dieser Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2009 publiziert (dort Fall 6, S. 29). Tätigkeitsbericht 2009

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