Ausschaffungshäftlinge

Will ein Häftling die Dienstleistung des SRK in Anspruch nehmen, so geschieht dies auf freiwilliger Basis. Alle bereits bestehenden Daten erhebt das SRK direkt bei den betroffenen Personen, also bei den Ausschaffungshäftlingen. Bei den vom Migrationsamt gewünschten Angaben handelt es sich also um solche, die bei den Häftlingen selbst nicht erhoben werden konnten; in erster Linie betrifft es den Haftantritt oder die Haftart. Dem SRK sollen die erhobenen Daten zu rein statistischen Zwecken dienen.

Für das Datenbearbeiten des SRK gilt das Bundesdatenschutzgesetz. Wenn jedoch das Migrationsamts als Amtsstelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements Personendaten bearbeitet (hier: bekannt geben soll), ist das kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.

Das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz trifft in Bezug auf die Datenbekanntgabe eine Unterscheidung zwischen der «gewöhnlichen» Datenbekanntgabe unter öffentlichen Organen und an Private einerseits und der Datenbekanntgabe zu einem nicht personenbezogenen Zweck andererseits. Im Normalfall geht es bei der Datenbekanntgabe um eine Bekanntgabe zu personenbezogenen Zwecken im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe: Der durch das Datenbearbeiten angestrebte Erkenntnisgewinn zielt auf die betroffene Person. Das Migrationsamt bezieht Daten der Sozialhilfe, um darüber entscheiden zu können, ob sie einer konkreten Ausländerin die Aufenthaltsbewilligung verlängern oder entziehen soll.

Hier aber will das SRK die verlangten Daten nicht dafür verwenden: Es geht nicht um eine Erkenntnis in Bezug auf den einzelnen, bestimmten Ausschaffungshäftling, sondern um eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Erkenntnis. Mit anderen Worten: Es geht um ein Datenbearbeiten zu einem nicht personenbezogenen Zweck. Die Bekanntgabe von Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck – Forschung, Statistik, Planung – wird vom Informations- und Datenschutzgesetz speziell geregelt. Dabei unterscheidet es die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe und an Private.

Wenn immer möglich sind für nicht personenbezogene Zwecke nicht Personendaten bekannt zu geben. Kann der Zweck auch mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden, dann ist es nicht erforderlich und damit auch unverhältnismässig, «scharfe» Personendaten an Dritte herauszugeben. Damit entfällt auch die Gefahr, dass Personendaten in falsche Hände geraten und missbraucht werden können. Wenn aber – wie im hier vorliegenden Fall – Daten aus verschiedenen Quellen ausgewertet werden sollen, um Zusammenhänge oder Abhängigkeiten zu erkennen, dann können die Personendaten nicht vorgängig anonymisiert werden, weil sie sonst logischerweise nicht mehr zueinander in Bezug gesetzt werden können.

Mit der Bekanntgabe zu einem nicht personenbezogenen Zweck sind aber weitere Voraussetzungen und Auflagen verbunden. Vorausgesetzt ist, dass keine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Die Personendaten dürfen für keinen anderen Zweck verwendet werden und nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Empfängerin hat für die Informationssicherheit zu sorgen. Die Ergebnisse der nicht personenbezogenen Bearbeitung dürfen nur so bekannt gegeben werden, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

Um die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen, hat das öffentliche Organ, das die Daten bekannt gibt, die Empfängerin vor der Datenherausgabe eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterzeichnen zu lassen.

Ergebnis

Die Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke – Forschung, Statistik, Planung – wird vom Informations- und Datenschutzgesetz privilegiert. Nur wenn sich der nicht personenbezogene Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreichen lässt, dürfen Personendaten herausgegeben werden. Ebenso darf keine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht die Datenbekanntgabe verbieten. Die Empfängerin muss sich ausserdem verpflichten, die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt, die Daten für keinen anderen Zweck zu bearbeiten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Ausserdem dürfen die Ergebnisse nur so bekannt gegeben werden, dass keinerlei Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

Anmerkung

Dieser Fall ist ursprünglich mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2010 publiziert (dort Fall 7, S. 32). Tätigkeitsbericht 2010

nach oben