Kantonale (Prä-)Hooligan-Datenbank

In der Stadt Zürich wurde über die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Datenbank Gamma (griechisch «G» für Gewalt) abgestimmt. In dieser Datenbank sollten Personen erfasst werden, welche am Rande von Sportanlässen die Nähe zur Gewalt suchen und Gewaltbereitschaft zeigen, ohne selbst schon gewalttätig zu werden.

Im Vorfeld der Abstimmung stellte 2009 ein Medienschaffender die Frage nach dem Bestehen einer derartigen Fussball-Fan-Datenbank in Basel-Stadt. Die Vermutung bestätigte sich – auch die Kantonspolizei Basel-Stadt unterhielt eine Datenbank, in welcher im erwähnten Sinne auffällige Fussballfans verzeichnet wurden. Die gesamtschweizerische Hooligan-Datenbank «Hoogan» gab es zum Zeitpunkt der Schaffung der kantonalen (Prä-)Hooligan-Datenbank noch nicht, und auch nach der Inbetriebnahme von «Hoogan» erachtete die damalige Polizeileitung den Betrieb der kantonalen Datenbank für notwendig, da in «Hoogan» keine potentiellen Hooligans verzeichnet werden. Mit der Schaffung der gesamtschweizerischen Hooligan-Datenbank «Hoogan» stellte sich die Frage, ob und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage basierend die kantonale (Prä-)Hooligan-Datenbank weiterhin betrieben werden könne.

Datenbearbeitungen durch kantonale Behörden bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (§ 9 IDG). In diesem Fall stützte die Kantonspolizei den Betrieb der (Prä-)Hooligan-Datenbank auf die polizeiliche Generalklausel. Die polizeiliche Generalklausel dient als Rechtgrundlage für die Abwehr von unmittelbar drohenden und nicht voraussehbaren Gefahren, welche ein Eingreifen der Polizei erforderlich machen. Das Auftreten von gewaltbereiten Personen im Umfeld von Fussballspielen ist zweifelsohne kein solches nicht voraussehbares Ereignis, das mit solcher zeitlicher Dringlichkeit das Führen eines Registers verlangt, dass keine ordentliche Rechtsgrundlage geschaffen werden könnte. Davon abgesehen sieht das Polizeigesetz vor, dass gestützt auf die polizeiliche Generalklausel nur «im Einzelfall» unaufschiebbare Massnahmen getroffen werden dürfen (§ 9 PolG), was bei einer Registrierung klarerweise nicht der Fall ist.

Aus diesen Gründen kann die polizeiliche Generalklausel nicht zur Anwendung gelangen, weshalb ja auch in der Stadt Zürich eine Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Der Datenschutzbeauftragte hätte nach dem Bekanntwerden dieser Umstände der Polizeileitung in einer Empfehlung zur Einstellung der Datenbearbeitung geraten und im Falle einer Ablehnung der Empfehlung eine verbindliche Weisung im Sinne von § 47 IDG erlassen. Der neue Polizeikommandant anerkannte das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage und ordnete sofort an, die Datenbank ausser Betrieb zu nehmen. Auch der Datenschutzbeauftragte begrüsste dieses Vorgehen.

Ergebnis

Die polizeiliche Generalklausel dient als Rechtgrundlage für die Abwehr von unmittelbar drohenden und nicht voraussehbaren Gefahren, welche ein Eingreifen der Polizei erforderlich machen. Das Auftreten gewaltbereiter Fussball-Fans ist nicht derart unvorhersehbar, dass nicht eine ordentliche Rechtsgrundlage für eine Registrierung geschaffen werden könnte. Der (Prä-)Hooligan-Datenbank fehlt deshalb die nötige rechtliche Grundlage, weshalb ihr Betrieb einzustellen ist.

Anmerkung

Dieser Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2009 publiziert (dort Fall 4, S. 27). Tätigkeitsbericht 2009

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