Online-Zugriffe

Ein öffentliches Organ erhält einen Onlinezugriff auf Daten eines anderen öffentlichen Organs nur, wenn dieses zweite öffentliche Organ als verantwortlicher Dateneigner den Onlinezugriff vorgängig autorisiert hat. Dazu hat das öffentliche Organ, das den Zugriff erhalten will, ein Gesuch auszufüllen, das anschliessend vom Dateneigner (oder von den Dateneignern, wenn auf Daten verschiedener öffentlicher Organ zugegriffen werden soll) zu prüfen und für die Dauer von maximal fünf Jahren ganz oder teilweise zu genehmigen oder abzulehnen ist. Der Datenschutzbeauftragte nimmt im Rahmen einer Vorabkontrolle Stellung zur Frage, ob die mit dem Onlinezugriff ermöglichte Datenbekanntgabe rechtmässig und verhältnismässig ist, und gibt nötigenfalls Empfehlungen ab.

Die Gesuchsformulare (Hauptgesuch, Verlängerungs- und Erweiterungsgesuch und Zusatzformulare) und einen Leitfaden zum Ausfüllen finden die öffentlichen Organe im Intranet (Hinweis: Privatpersonen können diese Seite nicht aufrufen.).

Die Koordination der Gesuchsabwicklung übernehmen die Zentralen Informatikdienste (ZID); der Datenschutzbeauftragte bietet den gesuchstellenden Organen bereits beim Ausfüllen der Gesuche Unterstützung an.

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