Verlustscheinbewirtschaftung durch eine private Inkassofirma

Öffentliche Organe des Kantons Basel-Stadt, wozu auch selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts gehören, können das Bearbeiten von Informationen Dritten übertragen, wenn keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung entgegensteht und sichergestellt wird, dass die Informationen nur so bearbeitet werden, wie es das öffentliche Organ selbst tun dürfte. Der Dritte – hier ein privates Inkassounternehmen, das auch Bonitäts- und Wirtschaftsauskünfte erteilt – soll im Auftrag des öffentlichen Organs und zur Erfüllung von dessen gesetzlicher Aufgabe Personendaten bearbeiten. Im Übrigen, so hält das IDG fest, bleibt das öffentliche Organ für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Im konkreten Fall waren keine entgegenstehenden rechtlichen Bestimmungen (wie etwa ein besonderes Amtsgeheimnis) oder vertraglichen Vereinbarungen ersichtlich. Es galt deshalb zu prüfen, ob und wie das öffentliche Organ sicherstellt, dass die Informationen nur so bearbeitet werden, wie es das auch selbst tun dürfte, nämlich ausschliesslich zur Eintreibung der geschuldeten Gebühren. Mehr als das ist dem öffentlichen Organ und somit auch dem privaten Inkassounternehmen nicht erlaubt. Die Behörde hat mittels einer klaren vertraglichen Vereinbarung dafür zu sorgen, dass das private Inkassounternehmen sich an die datenschutzrechtlichen Vorgaben hält und die von gelieferten Daten ausschliesslich zur Eintreibung der Forderungen verwendet.

Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Rücksprache mit dem zuständigen Rechtsdienst musste jedoch festgehalten werden, dass keine genügende Sicherung der oben genannten Verpflichtungen vorhanden war. Vielmehr fehlte es überhaupt an einem eigentlichen Vertrag zwischen den beiden Parteien.

Der Datenschutzbeauftragte empfahl daher dem öffentlichen Organ dringend, das Inkassounternehmen unter Androhung angemessener Sanktionen im Widerhandlungsfall ausdrücklich zu verpflichten, die bekannt gegebenen Verlustscheindaten ausschliesslich für die Eintreibung der bestimmten Forderungen zu verwenden. Insbesondere dürfen die Daten nicht in die Bonitätsdatenbank des Inkassounternehmens aufgenommen und für andere Inkassohandlungen oder Bonitätsauskünfte verwendet werden; das wäre mehr, als das öffentliche Organ selbst tun dürfte, und damit widerrechtlich. Bis zum Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung sollte auf die Übermittlung weiterer Daten verzichtet werden. Das öffentliche Organ erkannte, dass die aktuelle Praxis aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht weiter aufrechterhalten werden konnte, stellte die Datenbekanntgabe an das Inkassounternehmen vorübergehend ein und begann mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Vertrages.

Ist die vertragliche Sicherstellung der zweckgebundenen Nutzung der übermittelten Schuldner-Daten schliesslich erfolgt, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Voraussetzungen zur Auslagerung der Verlustscheinsbewirtschaftung mehr. Insbesondere ist die Einwilligung der von der ausgelagerten Datenbearbeitung betroffenen Personen nicht erforderlich, da das öffentliche Organ nur gesetzlich vorgesehene Datenbearbeitungen oder Datenbearbeitungen, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nötig sind, übertragen darf. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der entsprechenden Aufgabennorm bereits über die Zulässigkeit der Datenbearbeitung entschieden und der Einzelne damit kein Vetorecht mehr.

Ergebnis

Ein öffentliches Organ darf das Bearbeiten von Personendaten Dritten übertragen, wenn es insbesondere sicherstellt, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie es das selbst auch tun dürfte (§ 7 Abs. 1 lit. b IDG). Die sog. Verpflichtungserklärung sollte vertraglicher Natur sein und das private Unternehmen unter Androhung geeigneter Massnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichten. Personen, deren Daten von der Auslagerung betroffen sind, müssen nicht darüber informiert werden, da das kantonale öffentliche Organ weiterhin für den datenschutzkonformen Umgang mit den Daten verantwortlich und somit ihr Ansprechpartner bleibt (§ 7 Abs. 2 IDG).

Anmerkung

Dieser Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2011 publiziert (dort Fall 1, S. 26). Tätigkeitsbericht 2011

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