NEU: Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen (§ 16a des revidierten IDG)

Die öffentlichen Organe werden mit § 16a des revidierten IDG verpflichtet, Datenschutzverletzungen ohne unangemessene Verzögerung (d.h. spätestens 72 Stunden, nachdem dem verantwortlichen öffentlichen Organ die Verletzung bekannt geworden ist) der bzw. dem Datenschutzbeauftragten zu melden. Der DSB stellt dafür ein Meldeformular und Erläuterungen zur Verfügung (aktuell in der Version 0.9 - die Version 1.0 wird erscheinen, sobald die IDG-Revision in Kraft tritt).