Worum geht es?

Das kantonale Datenschutzrecht konkretisiert die Grundrechtsgarantien der Bundes- und der Kantonsverfassung und setzt die internationalrechtlichen Verpflichtungen um. Dabei handelt es sich insbesondere um den Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 BV i.V.m. Art. 10 BV; § 11 lit. j KV), aber auch die Wahrung anderer Grundrechte kann den Schutz von Personendaten verlangen: Würden Sie Ihre Meinung noch frei äussern, wenn Sie befürchten müssten, dass ihre Ansichten veröffentlicht werden? Wie würden Sie stimmen und wählen, wenn Sie dies öffentlich und unter Namensnennung tun müssten? Kurzum: Datenschutz schützt Sie und Ihre Privatheit.

Die folgenden Prinzipien bilden den Kern des Datenschutzrechts bzw. dieses Persönlichkeitsschutzes:

  • Gesetzmässigkeit: Ein öffentliches Organ des Kantons oder der Gemeinden darf Personendaten nur bearbeiten, wenn das Bearbeiten in einer Verordnung oder einem Gesetz vorgesehen ist, oder wenn das Bearbeiten für die (gesetzlich vorgesehene) Aufgabenerfüllung des Organs (zwingend) erforderlich ist.
  • Verhältnismässigkeit: Das Bearbeiten muss zur Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich, d.h. das mildest-mögliche Mittel sein.
  • Zweckbindung: Ein öffentliches Organ der Kanton oder der Gemeinden darf die Daten nur zu dem Zweck bearbeiten, zu welchem die Daten erhoben wurden. Eine Zweckänderung muss in einem Gesetz vorgesehen sein.
  • Transparenz für die betroffene Person: Es muss für die von einer Datenbearbeitung betroffene Person erkennbar sein, dass ein kantonales oder ein kommunales öffentliches Organ Personendaten über sie bearbeitet.
  • Richtigkeit/Integrität: Die bearbeiteten Daten müssen richtig sein, d.h. der Wahrheit entsprechen. Das Bearbeiten unrichtiger Daten ist nicht verhältnismässig es eignet sich nicht zur Aufgabenerfüllung.
  • Informationssicherheit: Die Daten müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen geschützt werden.
  • Unabhängigkeit der Aufsichtsstelle: Die Aufsichtsstelle muss ihre Tätigkeit in vollständiger Weisungsunabhängigkeit wahrnehmen können.

nach oben