Welche Rechte haben Sie?

Das Informations- und Datenschutzgesetz kennt verschiedene datenschutzrechtliche Ansprüche, die einer von einer Datenbearbeitung betroffenen Person zustehen können:

Der in § 26 IDG verankerte Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten leitet sich aus dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht ab (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, § 11 Abs. 1 lit. j KV). Gegenstand des datenschutzrechtlichen Zugangsrecht sind die eigenen Personendaten: Jede Person hat Anspruch darauf zu wissen, ob bei einem öffentlichen Organ Personendaten über sie vorhanden sind, und gegebenenfalls auf Zugang zu diesen eigenen Personendaten.

Zudem kann jede Person gestützt auf § 27 IDG vom öffentlichen Organ verlangen, dass es

  • unrichtige Personendaten berichtigt, oder falls die Berichtigung nicht möglich ist, vernichtet;
  • das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
  • die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens von Personendaten beseitigt;
  • die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens von Personendaten schriftlich feststellt.

Schliesslich kann jede betroffene Person beim öffentlichen Organ die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private schriftlich sperren lassen (§ 28 IDG).

Neben den datenschutzrechtlichen Ansprüchen haben Sie auch ein Recht auf Zugang zu Informationen nach dem Öffentlichkeitsprinzip und falls Sie Partei in einem Verfahren sind.

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