Aufgaben

Der kantonale Datenschutzbeauftragte setzt sich dafür ein, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Informationszugang (Öffentlichkeitsprinzip) der Bürgerinnen und Bürger durch öffentliche Organe von Kanton und Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) respektiert und gewahrt wird.

Was macht der kantonale Datenschutzbeauftragte?

Der kantonale Datenschutzbeauftragte

  • berät und kontrolliert kantonale und kommunale öffentliche Organe in ihrem Umgang mit Informationen;
  • berät die betroffenen Personen über ihre Rechte und
  • vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen.

Dabei kann er Empfehlungen (§ 46 IDG) und in schwerwiegenden Fällen verbindliche Weisungen (§ 47 IDG) abgeben.

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Ist der Datenschutzbeauftragte unabhängig?

Der kantonale Datenschutzbeauftragte erfüllt seine Aufgaben weisungsunabhängig. Zur Sicherstellung seiner Unabhängigkeit wird er durch das kantonale Parlament, den Grossen Rat, auf eine feste Amtszeit von sechs Jahren gewählt und ist administrativ dem Büro des Grossen Rates zugeordnet.

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In welchen Fällen ist der baselstädtische Datenschutzbeauftragte zuständig?

Der kantonale Datenschutzbeauftragte übt seine Beratungs- und Aufsichtsfunktion immer dann aus, wenn öffentliche Organe des Kantons Basel-Stadt Informationen, insbesondere Personendaten bearbeiten. Öffentliche Organe sind alle Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung, der Einwohnergemeinden, der Bürgergemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten (z.B. die Industriellen Werke Basel (IWB), die Gebäudeversicherung, die Universität, die landeskirchlichen Institutionen, die Zünfte und Vorstadtgesellschaften, usw.), die eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Private Personen und Organisationen sind den öffentlichen Organen gleichgestellt, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind (z.B. die Privatspitäler, soweit sie vom Kanton Basel-Stadt einen Leistungsauftrag erhalten haben, sog. «Listenspitäler»).

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Der baselstädtische Datenschutzbeauftragte ist für mein Anliegen nicht zuständig – wer könnte mir allenfalls sonst weiterhelfen?

Bearbeiten Private (Unternehmen, Vereine, Privatpersonen usw.) oder Bundesorgane (Organisationseinheiten der Bundesverwaltung, Zollverwaltung, Grenzwachtkorps usw.) Personendaten, so gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist für die Aufsicht zuständig.
Wenn öffentliche Organe anderer Kantone Personendaten bearbeiten, dann gelten die entsprechenden kantonalen Datenschutzgesetze und die entsprechenden kantonalen Datenschutzbeauftragten sind für die Aufsicht zuständig. Eine aktuelle Liste der kantonalen Datenschutzbeauftragten kann auf der Homepage von privatim, der Vereinigung der Schweizerischen Datenschutzbeauftragten, abgerufen werden.

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