Rechtliche Grundlagen

Das Datenschutzrecht ist eine Querschnittsmaterie: Allgemeine Datenschutzgrundsätze und spezifisches Sachrecht regeln gemeinsam den Umgang öffentlicher Organe mit Informationen, insbesondere mit Personendaten, und halten die Rechte der betroffenen Personen fest.

Welches «Datenschutzgesetz» gilt?

Welches Datenschutzgesetz auf eine konkrete Fragestellung zur Anwendung gelangt, hängt davon ab, wer Personendaten bearbeitet: Bearbeiten kantonale oder kommunale öffentliche Organe Personendaten, so gelangt das kantonale Datenschutzrecht zur Anwendung. Im Kanton Basel-Stadt ist dies das Gesetz vom 9. Juni 2010 über die Information und den Datenschutz (IDG). Bearbeiten Privatpersonen oder Bundesorgane Personendaten, so kommt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) zur Anwendung.
In diesen Gesetzen finden sich die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzrechts, so zum Beispiel, dass öffentliche Organe des Kantons oder des Bundes Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn sie dafür eine gesetzliche Grundlage haben oder dass das Bearbeiten verhältnismässig sein muss. Auch die Rechte der betroffenen Personen, beispielsweise das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten oder auf Berichtigung unrichtiger Personendaten, sind in den kantonalen Datenschutzgesetzen festgehalten.
Also: Für die Behörden von Kanton und Gemeinden gilt das IDG – auch wenn sie, wie zum Beispiel die IV-Stelle oder die Arbeitslosenkasse, Bundesrecht vollziehen.

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Und wo steht, wer Personendaten wie bearbeiten darf?

Die Bestimmungen, wer Personendaten wie bearbeiten darf, finden sich nicht im IDG oder im DSG, sondern im jeweiligen Sachrecht des öffentlichen Organs. Möchte also beispielsweise die Kantonspolizei Personendaten bearbeiten, so findet sie die konkreten Regeln dazu im kantonalen Polizeigesetz oder in der Strafprozessordnung, die Steuerverwaltung muss ihr Datenbearbeiten nach den Steuergesetzen des Kantons und des Bundes richten und die Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.

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