Checkliste Bekanntgabe von Personendaten

Bekanntgabe von Personendaten - worauf achten?

Ein öffentliches Organ darf nach § 21 IDG Personendaten bekannt geben, wenn

a) eine gesetzliche Bestimmung dazu verpflichtet oder ermächtigt, oder

b) dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder

c) im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.

Besondere Personendaten gibt das öffentliche Organ bekannt, wenn

a) ein Gesetz dazu ausdrücklich verpflichtet oder ermächtigt oder

b) dies zur Erfüllung einer in einem Gesetz klar umschriebenen Aufgabe zwingend notwendig ist oder

c) im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.

Darf ein öffentliches Organ im konkreten Fall einem anderen öffentlichen Organ Personendaten bekannt geben? Unsere Checkliste führt Sie mit detaillierten Fragen gezielt zum Resultat.