Datenschutz-Basilisk (5): Einsicht in meine Notizen?!

«Nein, diese Notizen sind nur für meinen persönlichen Gebrauch, die kriegen Sie nicht.» Urs Fricker spricht sehr dezidiert in den Telefonhörer: «Und jetzt auf Wiederhören.»

«Bist du sicher?», fragt Eveline Gasser, die sein Gespräch mitverfolgt hat, «Du hast bei ihnen zu Hause abgeklärt, inwieweit das Kind pflegebedürftig ist – meinst du nicht, er hat ein Recht darauf, diese Notizen einzusehen?»

«Sicher nicht», gibt Urs Fricker barsch zurück. «Ich verfasse gestützt darauf den Bericht und den bekommen sie ja. Aber meine Notizen dienen ausschliesslich mir selbst als persönliches Arbeitsmittel!»

Meine Notizen gehören mir!

«Soso ...» tönt es vom Schreibtisch her.

Oh, der Datenschutz-Basilisk! Da sitzt er auf dem Pult und schaut Urs Fricker in die Augen: «Du hast also die Notizen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch verfasst und darum gehen sie die Eltern nichts an.»

«Genau!», fühlt sich Urs Fricker verstanden.

«Du brauchst die Notizen, um einen Bericht zu verfassen. Und gestützt auf diesen Bericht wird dann entschieden, ob das Kind bzw. seine Eltern Unterstützung erhalten, ob notwendige bauliche Massnahmen finanziert werden …».

«Richtig – genau darum geht es», triumphiert Urs Fricker.

Eveline Gasser runzelt die Stirn: «Ist das ‹persönlich›?»

Gesetzliche Aufgabe

Der Datenschutz-Basilisk unterstützt sie: «Damit erfüllst du ja genau deine gesetzliche Aufgabe! Zu diesem Zweck befragst du die Eltern, dazu fragst du beim Kinderarzt nach und dazu hältst du deine Feststellungen fest. Und das Informations- und Datenschutzgesetz gibt allen Personen, über die von Behörden Daten bearbeitet werden, das Recht zu wissen, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden.»

«Du scheinst nicht zu begreifen, wie das läuft», holt Urs Fricker aus, «ich erwähne ja alle diese Informationen in meinem Bericht. Darum sind meine Notizen nur mein höchstpersönliches Arbeitsmittel, sie sind nur für meinen persönlichen Gebrauch.»

«Wenn du – ‹Holz aalänge!› – heute Abend tot umfällst? Oder falls du in den Ferien bist, wenn diese Angaben gebraucht werden? Wenn du kündigst, weil du eine bessere Stelle bekommst, und ab morgen deine restlichen Ferien einziehst – wenn also dein Stellvertreter oder deine Nachfolgerin den Bericht schreiben muss?»

«Dann würde ich genau auf deine Notizen greifen müssen», wirft Eveline Gasser ein. «Zum Glück kann ich deine Handschrift entziffern!», lacht sie.

Urs Fricker findet das nicht so lustig wie sie: «Es kann doch nicht sein, dass wir allen alles, was wir notieren, zeigen müssen!»

Zugang zu den eigenen Personendaten

«Erstens sind die Eltern nicht ‹alle›, sondern die Betroffenen, über die ihr Daten bearbeitet. Und zweitens gibt es klare, im Gesetz definierte Gründe, nach denen der Zugang zu den eigenen Personendaten eingeschränkt werden darf.»

«Und welche sind das?», fragt Eveline Gasser.

«Öffentliche oder private Interessen, die gegenüber dem Interesse der Betroffenen, zu wissen, was über sie bearbeitet wird, überwiegen», erklärt der Datenschutz-Basilisk.

«Juristenblabla!», entfährt es Urs Fricker, und er verdreht die Augen.

Abwägung im Einzelfall

«Nicht ganz: Das IDG präzisiert in § 29 auch, was es darunter versteht», erklärt der Datenschutz-Basilisk. «Wenn zum Beispiel Informationen von einem Nachbarn stammen, dann müsst ihr abwägen, ob das Geheimhaltungsinteresse dieses Nachbarn schwerer wiegt als das Interesse der Betroffenen, zu wissen, wer diese Aussage über sie gemacht hat.»

«Ich glaube, ich hab's begriffen: Wir können im Einzelfall den Zugang einschränken, aber nicht einfach sagen, Notizen seien ein persönliches Arbeitsmittel», fasst Eveline Gasser zusammen.

«Genau. Die Betroffenen haben das Recht zu wissen, was über sie vorhanden ist – auch wenn das nach einem Besuch nur in Form von Notizen ist.»