Datenschutz-Basilisk (2): Öffentlichkeitsprinzip - eine Hexerei?

Wie steht das Amtsgeheimnis zum Öffentlichkeitsprinzip? Welche Interessen gilt es zu berücksichtigen und wer entscheidet, was herausgegeben wird? Alles halb so wild, beruhigt der Datenschutz-Basilisk.

«Sicher nicht!», meint Thomas Schweizer. «Wir dürfen nichts herausgeben. Besonders nicht an Journalisten.»

«Da bin ich mir nicht so sicher», hält Danielle Waldner dagegen. «Hat sich da seit dem Inkrafttreten des Informations und Datenschutzgesetzes (IDG) nicht etwas geändert?»

Thomas Schweizer bleibt standhaft: «Das Amtsgeheimnis gilt weiterhin und das verbietet uns, irgendetwas heraus zugeben, was wir ‹in amtlicher Funktion› erfahren haben, wie das in dem schrecklichen Juristendeutsch heisst. Da können die Journalisten noch so penetrant anrufen.»

Paradigmenwechsel

«Komm, wir fragen doch mal ...», hebt Danielle Waldner an – und: Plopp, da sitzt er schon neben dem Aktenschrank. «Der Datenschutz-Basilisk!», ruft sie – sie hat schliesslich das letzte BS intern von vorne bis hinten gelesen. «Dürfen wir jetzt einem Journalisten jede Information herausgeben?»

«Oder verbietet uns dies nicht das Amtsgeheimnis?», bringt Thomas Schweizer rasch sein Argument ins Spiel.

«Sowohl als weder noch!», meint der Datenschutz-Basilisk. «Das Amtsgeheimnis gilt immer noch, hat aber nicht mehr die gleiche Bedeutung wie früher. Früher war grundsätzlich alles, was in der Verwaltung geschah, geheim, und nur ausnahmsweise erhielt eine aussenstehende Person Zugang zu amtlichen Informationen.»

«Das hat sich aber doch geändert mit dem neuen IDG», wirft Danielle Waldner ein.

«Stimmt», nimmt der Datenschutz-Basilisk den Ball auf: «Heute ist grundsätzlich alles öffentlich zugänglich, ausser eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsbestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse ist gewichtiger.»

Besonderes Amtsgeheimnis?

«Eben», springt Thomas Schweizer ein, «das Amtsgeheimnis ist doch eine solche Geheimhaltungsbestimmung!».

«Nein, das allgemeine Amtsgeheimnis ist keine besondere gesetzliche Geheimhaltungsbestimmung. Das sind nur die besonderen, also bereichsspezifischen Amtsgeheimnisse und die Berufsgeheimnisse. Etwa das ärztliche Berufsgeheimnis, das Geheimnis der Opferhilfe, das Steuergeheimnis, das Stimm- und Wahlgeheimnis …»

«Dann heisst das also, dass wir einem Journalisten alles, was nicht einem solchen Geheimnis untersteht, herausgeben müssen? Wohl nicht, oder?», wehrt sich Thomas Schweizer.

«Da hast du recht», bestätigt ihm der Datenschutz-Basilisk. «Auch ohne solches Geheimnis darf die Verwaltung nicht alles herausgeben. Es muss noch geprüft werden, ob dem nicht überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.»

Sorgfältige Abwägung

«Es wird doch jede Amtsstelle ein öffentliches Interesse finden, die Informationen geheimzuhalten», wirft Danielle Waldner ein. «Dann haben die also doch recht, die sagen, mit dem Öffentlichkeitsprinzip habe sich nichts geändert.»

Der Datenschutz-Basilisk schüttelt den Kopf: «Das wäre wirklich nicht gut. Das IDG zählt die öffentlichen Interessen auf, die berücksichtigt werden dürfen. Irgendein beliebiges Interesse reicht nicht. Frühere Fehler verstecken zu wollen, ist zum Beispiel kein schützenswertes öffentliches Interesse. Und dann muss ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse auch noch schwerer wiegen als das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Informationen!»

«Muss ich nun dem Journalisten Informationen über die Personen herausausgeben, die bei uns ein Gesuch stellt haben?», fragt Thomas Schweizer.
«Nein, das Öffentlichkeitsprinzip will eine transparente Verwaltung, nicht gläserne Bürgerinnen und Bürger. Überwiegende private Geheimhaltungsinteressen verhindern eine Herausgabe auch. Personendaten müssen daher zwingend nach § 30 IDG anonymisiert werden.

«Uff, das wird aber kompliziert», beklagt sich Thomas Schweizer.

«Und genau darum musst du auch nicht selber darüber entscheiden! Du musst das Gesuch nur an die zuständige Ansprechperson in deinem Departement weiterleiten. Die sorgt dafür, dass Zugangsgesuche korrekt behandelt werden!», weiss Danielle Waldner.

«Genau! Das Öffentlichkeitsprinzip ist keine Hexerei – du musst nur wissen, wer die zuständige Ansprechperson ist. Und wenn du Fragen hast, kannst du auch mich anrufen!» Plopp – und weg ist der Datenschutz-Basilisk.

Mehr zum Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung hier.